Kinderfreibeträge nutzen - Steuerlast legal senken

29 Dezember, 2016

Kinder haben ebenso wie Eltern jährliche Freibeträge: Familien mit Kindern können Kapitalerträge auf mehrere

Schultern verteilen und Kapitalvermögen an Kinder verschenken. Da Kindern ebenso wie den Eltern jährliche Freibeträge bei der Einkommensbesteuerung zustehen, kann so die Steuerlast völlig legal vermindert werden. Der Gedanke drängt sich angesichts der Minizinsen für Spareinlagen zwar nicht sofort auf, doch so mancher besitzt neben Bankguthaben auch Fonds oder Aktien mit attraktiveren Renditen. Bei Erträgen von beispielsweise 2,5 Prozent reicht bereits ein Kapitalvermögen von mehr als 32.040 Euro, um den Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro zu überschreiten. Mit folgenden – erhöhten – Steuerbefreiungen können 2017 auch Kinder rechnen, wenn sie ausschließlich Einnahmen aus Kapitalvermögen haben:
• Grundfreibetrag 8.820 Euro
• Sparer-Pauschbetrag 801 Euro
• Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 Euro
• Insgesamt steuerfrei (pro Kind) 9.657 Euro.

Das heißt: Zinsen, Dividenden und andere Einnahmen aus Kapitalvermögen, zu denen auch Gewinne aus der Veräußerung von nach 2008 erworbenen Wertpapieren wie Aktien, Anleihen und Fonds gehören, sind bis zur Höhe von 9.657 Euro im Jahr 2017 steuerfrei.
Die Schenkung von Kapitalvermögen an Kinder ist bis zu einem Betrag von 400.000 Euro schenkungsteuerfrei. Dieser Betrag gilt für jedes Kind, und er kann nach Ablauf von zehn Jahren erneut in Anspruch genommen werden. Eine Vermögensübertragung innerhalb der Familie erkennt die Finanzverwaltung allerdings nur an, wenn sie nicht allein aus Steuervermeidungsgründen vorgenommen wird. Die Schenkung muss zivilrechtlich wirksam abgeschlossen und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden. Ein formloser Schenkungsvertrag ist sinnvoll, um die Geldanlage für das Kind bei Nachfragen vom Finanzamt glaubhaft machen zu können. Mindestvoraussetzung dafür ist ein Konto oder Depot auf den Namen des Kindes. Die Eltern sind bis zur Volljährigkeit des Kindes verfügungsberechtigt, dürfen aber nicht mehr ohne weiteres auf das verschenkte Kapital und dessen Erträge für eigene Zwecke zurückgreifen. Zu berücksichtigen ist auch, dass Kinder mit hohen Einkünften eigene Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung zahlen müssen. Auch für andere Fördermaßnahmen wie zum Beispiel BAföG sind bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen zu beachten. Bei größeren, komplexeren Vermögensübertragungen ist es daher empfehlenswert, sich vorher unter rechtlichen und steuerlichen Aspekten beraten zu lassen. www.bdb.de
Bundesverband deutscher Banken e.V., J. Topar

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