Hartz-IV-Nachzahlungen dürfen nicht gepfändet werden

19 April, 2018

Nachzahlungen von Hartz IV unterfallen dem Pfändungsschutz, wenn dadurch das Existenzminimum für vergangene

Monate nachträglich gesichert werden soll. Das entschied der Bundesgerichtshof (Az. VII ZB 21/17).

Gericht: Nachzahlung sollte Existenzminimum sichern

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, erhielt eine Hartz-IV-Empfängerin eine Nachzahlung für März bis November von über 5.500 Euro. Einer ihrer Gläubiger wollte nun Teile dieses Geldes pfänden, da seiner Meinung nach durch die Nachzahlung die Pfändungsfreigrenze überschritten sei. Das zuständige Amtsgericht hob die Pfändung durch den Gläubiger aber teilweise auf. Die nachfolgende Instanz schloss sich dieser Entscheidung an, da die Nachzahlungen dem Monat zuzurechnen seien, für den sie erfolgt seien. Der Fall ging bis vor den Bundesgerichtshof.

Dieser bestätigte jetzt die Vorinstanzen. Sozialleistungen sollten dazu dienen, ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern, argumentierte das Gericht. Daraus folge, dass entsprechende Nachzahlungen dem Pfändungsschutz grundsätzlich unterfallen. Bei der Nachzahlung handelt es sich auf den jeweiligen Monat betrachtet um die Deckung des menschenwürdigen Bedarfs. „Nach der Gesetzesbegründung soll sichergestellt werden, dass der mit der Zahlung der Leistung verfolgte Zweck auch tatsächlich erreicht wird“, erklärt Rechtsanwältin Ellen Bähr (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Auch wenn die Zahlungsbeiträge in einigen Monaten nicht zur Verfügung standen, könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese deshalb unnötig seien, so der Bundesgerichtshof.
Die Nachzahlung an die Schuldnerin für die Monate März bis November ist für die Bemessung des pfandfreien Betrags für Arbeitseinkommen jeweils dem monatlichen Leistungszeitraum zuzurechnen, für den sie gezahlt wurde. www.deutsche-anwaltshotline.de, Nürnberg (D-AH/fk)

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