Kreditinstitute - Verbrauchertipps

Hier finden Sie interessante Verbrauchertipps, nützliche Hinweise und Gerichtsurteile rund um die Themen Anlagen, Finanzierungen, Immobilien und Versicherungen.

Verbrauchertipps und Gerichtsurteile

Wir haben für Sie interessante Verbrauchertipps und Gesetzesurteile zu den Themengebieten
Anlage, Konto, Depot, Immobilie, Finanzierung und Versicherung zusammengestellt:

Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten sind ungesetzlich

Richter: Entsprechende Entgeltklausel in Sparkassen-Preisliste ist zu tilgen.
Verlangt eine Bank per Preis- und Leistungsverzeichnis 12 Euro pro Jahr als Gebühren für die Führung von Darlehenskonten bei ihr, dann handelt sie unrechtmäßig. Damit werden den Kunden nämlich Leistungen in Rechnung gestellt, die allein im Interesse des Geldinstituts liegen. Darauf hat jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe hingewiesen und die Verwendung einer solchen Entgeltklausel als ungesetzlich untersagt (Az. 17 U 138/10).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte die Schutzgemeinschaft Bankkunden e.V. gegen die Sparkasse geklagt. Die verwendete den Passus faktisch als Allgemeine Geschäftsbedingung. Womit es sich um keine frei gestaltbare Preisvereinbarung mehr handelt, sondern um eine Preisnebenabrede, die ihrerseits der gesetzlichen Inhaltskontrolle unterliegt.

Dieser Kontrolle hält die umstrittene Klausel jedoch nicht stand. Sie ist laut Karlsruher Urteilsspruch mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar und benachteiligt die Kunden als Verbraucher in unangemessener Weise. "Ist doch der private Darlehensnehmer aufgrund des Kreditvertrages seinerseits verpflichtet, seine Zinsen zu begleichen und den Kredit der Bank zurückzuzahlen", erklärt Rechtsanwalt Paul Vogel (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Während es andererseits alleinige Sache des Darlehensgeber ist, die banktechnischen Voraussetzungen für die Zinszahlung und die Rückführung des Darlehens zu schaffen - etwa durch die Vergabe einer Kontonummer und die Einrichtung des dazu gehörenden Kontos.

Was allerdings zu den normierten, bereits eingepreisten Tätigkeiten eines Kreditinstituts gehört, zu deren Erbringung es längst verpflichtet ist und die es vorwiegend zum eigenen Nutzen vornimmt. Zusätzliche Kontoführungsgebühren darf es also dafür nicht verlangen. Liefe eine solche Abwälzung von anteiligen allgemeinen Betriebskosten und Verwaltungsaufwendungen der Bank doch unweigerlich auf eine verdeckte und damit verbotene Verteuerung der Kredite zu Lasten der Verbraucher hinaus.

Kassenwechsel wegen Zusatzbeitrages ist keine besondere Härte

Richter: Wechselunwilliger Sozialhilfeempfänger muss Kosten selbst tragen.
Bäumchen, Bäumchen, wechsle dich: Dass ein Versicherter von sich aus seine Krankenkasse wechselt, wenn diese einen neuen Zusatzbeitrag erhebt, bringt Dynamik ins Geschehen und ist so extra von der jüngsten Gesundheitsreform vorgesehen. Dabei handelt es sich nach Auffassung des Sozialgerichts Freiburg/Breisgau (Az. S 14 AS 3578/10) ausdrücklich um den gesetzlich gewollten "Regelfall", weshalb daraus entstehende Belastungen für einen Sozialhilfe-Empfänger keine "besondere Härte" darstellen. Deshalb habe der Betroffene, wenn er den Wechsel absichtlich verpasst, keinen Anspruch auf die Übernahme der zusätzlichen Kosten durch den Leistungsträger und muss dafür aus eigener Tasche aufkommen.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, betrifft die Entscheidung eine seit vier Jahren Arbeitslose, die bei der DAK gesetzlich krankenversichert ist. Über einen Sondertarif hat sie dort auch die Versorgung u.a. mit Augengläsern geregelt. Weil letzter in einer anderen Krankenversicherung wegfallen oder mit zunächst neuen, nicht unerheblichen Wartezeiten verbunden wäre, nahm die Frau keinen Wechsel vor, als die DAK zum Februar des Jahres von ihren Mitgliedern erstmals einen Zusatzbeitrag von 8 Euro verlangte. Vielmehr beantragte die Brillenträgerin wegen der "besonderen Härte" die regelmäßige Erstattung der unerwartet entstandenen Kosten bei ihrem Sozialleistungsträger.

Allerdings vergeblich. Und das laut Richterspruch zu Recht. Nach dem Sozialgesetzbuch könne in einer gesetzlichen Krankenkasse bis zur erstmaligen Fälligkeit immer gekündigt werden, wenn plötzlich ein Zusatzbeitrag erhoben wird. "Und da das jedes Kassenmitglied gleichermaßen treffen kann, egal, ob es Sozialhilfe empfängt oder nicht, bedeutet dieser Zwang zum Wechsel keine besondere, sondern nur eine allgemeine Härte", erklärt Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) die Gerichtsentscheidung. Die normale Belastung, die ein Zusatzbeitrag zweifellos mit sich bringt, reiche für die Übernahme der Kosten durch den Sozialhilfeträger nicht aus.

Es ist dem Gericht auch nicht erkennbar, warum der Arbeitslosen unzumutbar sein soll, in einen anderen Sondertarif für ihre Brille zu wechseln. Erneute Wartezeiten sind dabei typisch für private Versicherungen und insofern wiederum keine vom üblichen abweichende Härte. Die Notwendigkeit, mehr oder weniger regelmäßig eine neue Brille zu benötigen und diese aus dem zur Verfügung stehenden Einkommen finanzieren zu müssen, sei keine besondere Härte im Sinne des Sozialgesetzbuches.

Kein Sozialhilfebeitrag zur freiwilligen Hausratsversicherung

Richter: Stütze gilt nur für gesetzlich vorgeschriebene Ausgaben.
Die staatliche Sozialhilfe muss zwar für die Wohnung eines Bedürftigen aufkommen, nicht jedoch für seine Hausratsversicherung. Das hat jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen betont (Az. L 7 B 234/09 AS NZB). Die Essener Sozialrichter wiesen damit den Berufungsanspruch einer Bedarfsgemeinschaft zurück, welche die Kosten für eine Hausratversicherung mit Haushalt-Glasversicherung und Privathaftpflichtversicherung in Höhe von 236,89 Euro erstattet haben wollte.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hätte für eine Entscheidung zugunsten der Stützeempfänger der Abschluss einer Hausratversicherung ausdrücklich in ihrem Mietvertrag gefordert sein müssen. "Das Sozialgesetzbuch berücksichtigt nämlich nur Beiträge für private Versicherungen, die gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Beides war hier nicht der Fall. Es lag im freien Ermessen der Betroffenen, eine kostspielige Hausratversicherung abzuschließen - oder eben nicht.

Mieterhöhung muss nicht extra schriftlich bestätigt werden

Richter: "Konkludente" Zustimmung mittels der Mietzahlungen.
Erhöht ein Hausbesitzer die Monatsmieten für seine Wohnungen, müssen ihm die Bewohner ihr Einverständnis damit nicht extra schriftlich bestätigen. Für eine Zustimmungserklärung ist vielmehr völlig ausreichend, dass die Mieten mindestens zweimal nacheinander in neuer Höhe überwiesen werden. Das hat jetzt das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden (Az. 6 C 280/09).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, verlangte die Vermieterin einer Berliner Erdgeschoßwohnung in einem Brief von Mitte Januar statt der bisherigen 329,34 Euro Nettomiete ab dem nächsten Quartal 65,87 Euro mehr. Sie wollte dieses Ansinnen schriftlich bestätigt haben, und als ein derartiges Schreiben der Mieter ausblieb, zog sie dagegen vor Gericht. Immerhin hieße es ja ausdrücklich in den gültigen Mietsverträgen, alle Änderungen und Ergänzungen seien nur gültig, "wenn sie schriftlich vereinbart wurden".

Das sei nur überflüssige Bürokratie, zumal es um einen seit vielen Jahrzehnten bewohnten und deshalb sehr preiswerten Altbau gehe, meinten jedoch die Mieter und überwiesen stattdessen einfach das geforderte Geld ab dem geforderten Zeitpunkt in der neuen Höhe. Womit sie nach Ansicht des Gerichts ihren Pflichten in der Tat zur Genüge nachgekommen sind.

"Für Vereinbarungen zur Mieterhöhung gelten nämlich die allgemeinen Regeln über Willenserklärungen und Verträge, die somit - wie die Juristen sagen - auch 'konkludent' getroffen werden können", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Aus der erfolgten Zahlung der erhöhten Miete kann der Vermieter nur den Schluss ziehen, dass der Mieter damit die verlangte Zustimmungserklärung abgeben wollte. Denn die stärkste Form des Einverständnisses ist nun mal die Zahlung.

Für eine "konkludente" Zustimmung genügt die zweimalige, vorbehaltlose Überweisung des neuen Mietzinses. Weil in der Rechtsprechung erst die mehrmalige Zahlung der erhöhten Miete als konkludente Zustimmung gewertet werde und die Vermieter nicht gezwungen sein sollten, verfrüht vor Gericht zu ziehen, sei übrigens mit Einführung des Modernisierungsgesetzes zum Mietrecht die Klagefrist gerade von zwei auf drei Monate erhöht worden. deutsche-anwaltshotline.de