Taschengeld-Paragraph 110 BGB: Das sollten Eltern wisssen

12 Februar, 2018

Zu jung zum Geld ausgeben? Das sollten Eltern zum Taschengeld-Paragraphen (§ 110 BGB) und zu Vertragsabschlüssen wissen:

Der 15-jährige Schüler, der ohne Wissen der Eltern einen Kaufvertrag für ein neues Moped unterschreibt, ist sicherlich ein Einzelfall. Aber wie sieht es aus, wenn Jugendliche im Internet das neueste Smartphone bestellen?
Viele Eltern fragen sich dann, ob sie für kostspielige Shoppingabenteuer ihres Nachwuchses haftbar gemacht werden können. Die Frage lässt sich rechtlich klar beantworten: Kinder unter sieben Jahren sind nicht geschäftsfähig, der Vertrag ist von Anfang an ungültig. Im Alter von sieben bis 18 Jahren sind sie nur beschränkt geschäftsfähig. Das heißt, sie können Verträge abschließen oder etwas kaufen - aber nur, wenn die Eltern auch zustimmen. Geht der Filius im Alleingang teure Zusagen in Form etwa eines Handyvertrages ein, ist das Geschäft nicht rechtsgültig.

Wann gelten Verträge mit Minderjährigen?
Denn solange Eltern von Minderjährigen nicht ihre Zustimmung geben, ist ein Vertrag "schwebend unwirksam" - bis zur Einwilligung gibt es keinerlei Rechte oder Pflichten. Verweigern die Eltern die Genehmigung, muss der Vertrag rückabgewickelt werden. Das gilt sogar, wenn der Nachwuchs beim Smartphone-Kauf angegeben hat, schon 18 zu sein. Wie so oft bestätigen Ausnahmen die Regel. Denn beim sogenannten Taschengeldparagrafen handelt es sich um einen Sonderfall: Kauft ein Minderjähriger etwas mit dem Geld, das er von den Eltern "zur freien Verfügung" erhält, ist der Vertrag sofort wirksam. Die Einwilligung der Eltern ist dabei nämlich schon vor dem Kauf erteilt worden. Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch der Geldbetrag ist oder ob es ein regelmäßiges Taschengeld oder ein einmaliges Geldgeschenk ist.

Früh übt sich beim Umgang mit Geld
Der Hintergrund dieser Regelung ist einfach erklärt: "Taschengeld hat den Zweck, Kinder und Jugendliche zum eigenverantwortlichen Umgang mit Geld zu erziehen. Dazu gehört auch die Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen", erklärt Korina Dörr vom Beratungsdienst Geld und Haushalt. Nach dem Motto "Früh übt sich" kann das erste Taschengeld bereits ab der Einschulung ausgezahlt werden, um dann die Beträge sukzessive zu erhöhen. Nur wie viel Taschengeld ist in welchem Alter angemessen? Der Beratungsdienst der Sparkassen-Finanzgruppe hat dazu Empfehlungen im "Fahrplan Taschengeld" herausgegeben. Sie sind auf www.geld-und-haushalt.de abrufbar oder als kostenfreier Flyer mit vielen weiteren Tipps unter 030 - 204 55 818 bestellbar. Noch ein Tipp für Eltern: Ab dem Teenageralter können sie einen Teil des Geldes zweckgebunden aushändigen - etwa als Budgetgeld, das nur für bestimmte Käufe wie etwa Kleidung oder Schulbedarf vorgesehen ist. So können Heranwachsende das Haushalten schon früh trainieren. djd
Den Taschengeldparagraphen finden Sie in § 110 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kurz BGB.

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