eines Betreuers verhindern.
Man mag gar nicht darüber nachdenken, aber wie schnell kann einem etwas zustoßen – eine schlimme Krankheit etwa oder ein Unfall. Auch als junger Mensch ist man davor nicht gefeit. Aber wer kümmert sich dann um die Bankgeschäfte? Kinder, Eltern und Ehepartner haben nicht „automatisch“ Zugriff auf das Konto, wenn sie nicht Kontomitinhaber sind. Deshalb sollte man möglichst früh vorsorgen und eine „Depot-, Kontovollmacht/Vorsorgevollmacht“ bei der Bank hinterlegen. So verhindert man die gegebenenfalls erforderlich werdende gerichtliche Bestellung eines Betreuers.
Mit einer Person des Vertrauens kann man dieses Dokument direkt bei der Hausbank unterschreiben. Dabei handelt es sich explizit nicht um eine Generalvollmacht, sondern um eine Vollmacht, die ausschließlich zur Durchführung von solchen Bankgeschäften berechtigt, die im Wortlaut der Vollmacht abschließend aufgeführt sind. Die Bankvollmacht ermächtigt die nahestehende Person unter anderem, Überweisungen zu tätigen (z. B. Miete oder laufende Kosten), Geld abzuheben und dem Kontoinhaber eingeräumte Kredite in Anspruch zu nehmen.
Wichtig:
Es können keine neuen Kredite aufgenommen werden. Die Vollmacht gilt ab der Unterschrift und nicht erst, wenn der Vorsorgefall eingetreten ist. Es sollte sich bei dem oder der Bevollmächtigten also um eine absolute Vertrauensperson handeln. Falls man das Vertrauen verliert oder es sich anders überlegt, so kann die Vollmacht jederzeit widerrufen werden. Darüber sollte die Bank unverzüglich – am besten schriftlich – informiert werden. Sollte der Kontoinhaber sterben, erlischt die Vollmacht nicht, sondern bleibt auch über den Tod hinaus für die Erben in Kraft, die diese widerrufen können. bdb.de
Bundesverband deutscher Banken e.V., J. Topar
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