Schenkungsteuer – Freibetrag alle 10 Jahre nutzen

01 Juni, 2017

Folgende persönliche Freibeträge gelten für Schenkungen nach § 16 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz:

Auf Schenkungen erhebt der Staat ab einem bestimmten Betrag Steuern. Das gilt grundsätzlich auch für Konto- und Depotübertragungen unter Eheleuten. Diese werden vom Fiskus in der Regel als steuerpflichtige Schenkung angesehen, sofern das Geld nicht dem laufenden Unterhalt dient. Allerdings sorgt ein Freibetrag von 500.000 Euro für Eheleute und eingetragene Lebenspartnerschaften dafür, dass erst bei großen Geldtransfers Schenkungsteuer fällig wird. Anders sieht es bei Paaren ohne Trauschein aus. Für sie beträgt der Freibetrag nur 20.000 Euro.

Steuerpflichtig ist der Beschenkte, er muss also die Schenkungsteuer abführen. Der Schenkende haftet aber für die Steuerschuld, wenn der Beschenkte nicht zahlt.

Folgende persönliche Freibeträge gelten für Schenkungen nach § 16 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz:
• Für Eheleute oder eingetragene Lebenspartner 500.000 Euro
• Für jedes Kind 400.000 Euro
• Für jedes Enkelkind 200.000 Euro
• Für Geschwister, Nichten und Neffen je 20.000 Euro
• Für Nichtverwandte ebenfalls 20.000 Euro.

Übrigens:
Die Schenkung des selbstgenutzten Eigenheims ist unter Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern immer steuerfrei, unabhängig vom Wert der Immobilie. www.bdb.de
Bundesverband deutscher Banken e.V., J.Topar

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