nie zuvor. Auf über 12 Billionen Euro summiert sich das Immobilien- und Geldvermögen der privaten Haushalte. Allerdings müssen Erben und Beschenkte damit rechnen, dass auch der Staat die Hand aufhält - wenn Freibeträge bei Schenkungen oder Erbschaften überschritten werden.
So gelten nach § 16 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz grundsätzlich folgende persönliche Freibeträge für Schenkungen und Erbschaften:
• Für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner 500.000 Euro
• Für jedes Kind 400.000 Euro
• Für jedes Enkelkind 200.000 Euro
• Für Geschwister, Nichten und Neffen jeweils 20.000 Euro
• Für Nichtverwandte ebenfalls jeweils 20.000 Euro.
Darüber hinaus gehende Vermögensbeträge sind grundsätzlich steuerpflichtig. Was viele nicht wissen: Die genannten persönlichen Freibeträge können nach Ablauf von zehn Jahren erneut in Anspruch genommen werden. Bei größeren Familienvermögen kann es also ratsam sein, Schenkungen zu Lebzeiten rechtzeitig zu planen. Und: Unter Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern ist die Schenkung des selbstgenutzten Eigenheims immer steuerfrei, unabhängig von Wert der Immobilie.
Zu beachten ist, dass Vermögensübertragungen zu Lebzeiten innerhalb der Familie vom Finanzamt nur anerkannt werden, wenn sie formalen rechtlichen Vorschriften entsprechen. Im Zweifel kann es sich deshalb auszahlen, einen Notar, Steuerberater oder Steuerjuristen zu Rate zu ziehen. www.bdb.de, Bundesverband deutscher Banken e.V., J.Topar
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