Abschluss von Zinssatz-Swap-Verträgen

04 Februar, 2016

Verhandlungstermin am 22. März 2016, 10.00 Uhr, in Sachen XI ZR 425/14 (Zur Aufklärungspflicht über den anfänglichen negativen Marktwert eines Swaps)

Die Klägerin, eine Gemeinde in Nordrhein-Westfalen mit rund 16.000 Einwohnern, nimmt die Beklagte, die Rechtsnachfolgerin einer Landesbank, auf Zahlung und Feststellung im Zusammenhang mit dem Abschluss von drei Zinssatz-Swap-Verträgen in Anspruch.

Grundlage der Geschäftsbeziehungen der Parteien war ein im Jahr 2005 geschlossener "Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte". Auf der Basis dieses Rahmenvertrages schlossen die Parteien unter anderem am 9. November 2006 einen "Kündbaren Zahler-Swap" mit einem Bezugsbetrag in Höhe von 3.779.573,89 €. Die Klägerin verpflichtete sich zur Zahlung eines festen Zinses von 6,44% p.a. Die Beklagte übernahm die Zahlung eines Zinses in Höhe des 3-Monats-Euribors.

Weiter einigten sich die Parteien am 12. März 2008 auf einen "Digitalen Zinsumfeld-Swap". Danach schuldete die Klägerin zunächst einen festen und sodann einen Zins von entweder 2,25% p.a. oder 6,95% p.a., wobei die Zahlungspflicht davon abhing, ob eine "Digitalbedingung" erfüllt war. Die Beklagte verpflichtete sich zur Zahlung eines festen Zinses in Höhe von 3% p.a. aus dem Bezugsbetrag von 3 Mio. €. Zugleich mit dem Abschluss des Zinssatz-Swap-Geschäfts einigten sich die Parteien darauf, einen anderen Swap-Vertrag aufzulösen, und preisten die aus diesem Vertrag resultierende negative Vertragsposition der Klägerin in das neue Geschäft ein.

Am 16. November 2009 schlossen die Parteien einen "CHF-Plus-Swap". Nach diesem Vertrag war die Beklagte zur Zahlung eines festen Zinses in Höhe von 3% p.a. verpflichtet. Die Klägerin schuldete einen variablen Zins, der ausgehend von einem EUR/CHF-Wechselkurs von 1,4350 an dessen weitere Entwicklung gekoppelt war. Unterschritt der Wechselkurs zu bestimmten Stichtagen diese Grenze, ergab sich ein Aufschlag auf den in jedem Fall zu zahlenden Zinssatz von 2,5% p.a. Zeitgleich lösten die Parteien einen weiteren Swap-Vertrag ab. Dabei berücksichtigten sie den Umstand, dass die Klägerin der Beklagten aus dem abgelösten Swap-Vertrag zur Leistung einer Ausgleichszahlung verpflichtet gewesen wäre, bei der Gestaltung der Vertragspositionen im Rahmen des "CHF-Plus-Swap".

Bei allen drei streitgegenständlichen Zinssatz-Swap-Verträgen war der Marktwert bei Abschluss aus Sicht der Klägerin in Höhe von mindestens rund 2,9% des jeweiligen Bezugsbetrags negativ. Jedenfalls über die Höhe des anfänglichen negativen Marktwerts unterrichtete die Beklagte die Klägerin nicht.

Dem Antrag der Klägerin auf Zahlung und Feststellung hat das Landgericht unter dem Gesichtspunkt einer schuldhaften Beratungspflichtverletzung teilweise stattgegeben. Das Berufungsgericht hat ihm auf die Berufung der Klägerin von einem geringen Teil der geltend gemachten Forderung abgesehen, auf die die Klägerin verzichtet hat, in Gänze entsprochen. Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Zu seiner Entscheidung, die Revision zuzulassen, hat es in den Urteilsgründen ausgeführt, es stelle sich vorliegend die entscheidungserhebliche Frage, ob eine Aufklärungspflicht über den anfänglichen negativen Marktwert eines Swaps auch dann bestehe, wenn der Anleger den Vertrag nicht zu (reinen) Spekulationszwecken, sondern im Hinblick auf ein bestehendes Grundgeschäft abschließe.

Mit der Revision verfolgt die Beklagte in der Sache ihr Begehren auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

Vorinstanzen:

LG Köln - Urteil vom 12. März 2013 – 21 O 472/11

OLG Köln - Urteil vom 13. August 2014 – 13 U 128/13

Karlsruhe, den 4. Februar 2016

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 04.02.2015

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