Beim Weihnachtsgeld sind aller guten Dinge drei

23 Dezember, 2014

Bereits mit dem Novembergehalt wird von den meisten Unternehmen hierzulande das heiß ersehnte Weihnachtsgeld überwiesen.

"Trotz mancher gut gemeinter Heimlichkeit und auch eher böswilliger Gerüchte müssen sich die Arbeitnehmer ihre alljährliche Vorfreude in der Regel nicht verhageln lassen", sagt Rechtsanwältin Tanja Leopold von der Deutschen Anwaltshotline. Häufig hätten sie schon aus ihrem Arbeitsvertrag oder dem Tarifabkommen heraus einen klaren rechtlichen Anspruch auf den finanziellen Zuschlag für den Fest- und Gabentisch.

Die Rechtslage sei auch nicht weniger eindeutig, wenn das Weihnachtsgeld vom Firmeninhaber persönlich und ganz ohne besondere Vereinbarung ausgezahlt wird - wie in kleineren Betrieben üblich. "Hat der Chef sich drei Jahre nacheinander spendabel gezeigt, kann er im vierten Jahr nicht aus heiterem Himmel heraus einfach kneifen", erklärt die Rechtsanwältin. Die Juristen sprechen hier von einer so genannten "betrieblichen Übung", und die bisherige Gaben-Praxis des Chefs sei dann notfalls einklagbar. "Allerdings nur, wenn der Arbeitgeber bei den Zahlungen in den Jahren zuvor nicht jedes Mal schriftlich darauf hingewiesen hat, dass es sich um eine freiwillige, jederzeit widerrufbare Leistung handle", betont die Anwältin. Will ein Unternehmer seinen Angestellten plötzlich also den Weihnachts-Aufschlag verwehren, muss er das jedem Einzelnen vorab mitteilen - ein Aushang am Schwarzen Brett oder eine unpersönliche Rund-Mail reichen dafür nach einschlägiger Rechtsprechung nicht aus.

Muss vom betrieblichen Weihnachtsmann eigentlich jeder Kollege in der gleichen Weise bedacht werden? "Nein", sagt Tanja Leopold. Laut Gesetz dürfe zwar keinem Arbeitnehmer eine andere Behandlung als seinen Kollegen widerfahren - zumindest nicht aus sachwidrigen oder willkürlichen Erwägungen heraus. Wenn aber, wie in der Gastronomie üblich, die Kellnerinnen und Kellner beim Weihnachtsgeld leer ausgehen, weil sie ja im Unterschied zum Küchenpersonal zur Festzeit besonders üppige Trinkgelder erhalten, sei diese Unterscheidung sachgemäß und damit zulässig. "Auch ist es erlaubt, einem Mitarbeiter, der erst seit wenigen Wochen im Betrieb angestellt ist, sein Weihnachtsgeld anteilig zu kürzen", sagt die Anwältin.

Wer andererseits die Überweisung des Weihnachtsgeldes abwartet und über kurz oder weniger lang kündigt, hat unter Umständen mit einer Rückzahlungsforderung zu rechnen. "Das hängt im konkreten Fall von einer entsprechenden Fristen-Vereinbarung etwa im Arbeitsvertrag ab", sagt die Arbeitsrechtlerin. Im öffentlichen Dienst sah dies sogar der frühere Bundestarifvertrag automatisch vor, wenn ein beim Staat Angestellter bis zum 31. März des Folgejahres ausschied.
Deutsche Anwaltshotline AG, Am Plärrer 7, 90443 Nürnberg
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