Nr. 186/2014 vom 11.12.2014
Der u.a. für das gesetzlich geregelte Prospekthaftungsrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 über die Rechtsbeschwerden von Anlegern, die stellvertretend für rund 17.000 Kläger Rechtsmittel eingelegt hatten, und die Rechtsbeschwerde der Deutschen Telekom AG gegen den Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 2012 entschieden.
Gegenstand des – im Zusammenhang mit den massenhaft erhobenen Klagen von Aktionären der Deutschen Telekom AG – neu geschaffenen Kapitalanleger-Musterverfahrens können nur verallgemeinerungsfähige Vorfragen zu den einzelnen Aktionärsklagen sein. Im Mittelpunkt des Verfahrens steht dabei die (Un-)Richtigkeit des anlässlich des sogenannten "dritten Börsenganges" der Deutschen Telekom AG herausgegebenen Verkaufsprospektes. Im Jahr 2000 bot die Deutsche Telekom AG auf Grundlage dieses Prospektes 230 Millionen bereits zum Börsenhandel zugelassene Stückaktien aus dem Bestand der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) öffentlich zum Verkauf an. Nachdem der Kurs der Aktien stark gefallen war, kam es ab dem Jahr 2001 zu zahlreichen Klagen gegen die Deutsche Telekom AG, die KfW, die Bundesrepublik Deutschland und einen Teil der Konsortialbanken.
Im Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main haben der Musterkläger und die auf seiner Seite Beigeladenen eine Vielzahl von Prospektfehlern geltend gemacht. Die Deutsche Telekom AG als Musterbeklagte hat das Vorliegen eines Prospektfehlers in Abrede gestellt und sich unter anderem auch auf Verjährung berufen. Das Oberlandesgericht hat über die ihm durch mehrfach berichtigten und ergänzten Vorlagebeschluss des Landgerichts vorgelegten Fragen durch Musterentscheid vom 16. Mai 2012 entschieden. Einen Prospektfehler hat es nicht festgestellt. Feststellungen hat es lediglich zu Teilaspekten wie zur Prospektverantwortlichkeit der Musterbeklagten und zu Verjährungsfragen getroffen. Im Übrigen hat es die Feststellungsanträge beider Seiten zurückgewiesen.
Auf die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und der auf seiner Seite Beigeladenen hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs den Musterentscheid in einem zentralen Punkt aufgehoben. Anders als das Oberlandesgericht hat er hinsichtlich der Vorgänge um die konzerninterne Übertragung der ursprünglich von der Musterbeklagten gehaltenen Aktien des US-amerikanischen Telekommunikationsunternehmens Sprint Corporation (Sprint) einen Prospektfehler bejaht. Er hat die Sache deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über noch offene - verallgemeinerungsfähige - Folgefragen zur Kausalität und zum Verschulden an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt:
Das Oberlandesgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass sich die geltend gemachten Prospekthaftungsansprüche nach der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG aF* iVm § 45 BörsG aF** analog richten. Rechtsfehlerhaft hat das Oberlandesgericht jedoch einen Prospektfehler verneint, soweit im Prospekt ausgeführt ist, die Musterbeklagte habe im Jahr 1999 auf Grund des konzerninternen Verkaufs ihrer Anteile an Sprint einen Buchgewinn von 8,2 Mrd. € realisieren können. Insoweit ist der Prospekt objektiv falsch. Selbst für einen bilanzkundigen Anleger war bei der gebotenen sorgfältigen und eingehenden Lektüre des gesamten Prospekts nicht ersichtlich, dass die Musterbeklagte die Sprint-Aktien nicht - wie im Prospekt dargestellt - verkauft, sondern im Wege der Sacheinlage auf ihre 100%-ige Konzerntochter, die NAB Nordamerika Beteiligungs Holding GmbH (NAB), übertragen hat (sog. Umhängung). Der Prospekt zeigt damit nicht wie geboten auf, dass die Musterbeklagte trotz Übertragung der Aktien innerhalb des Konzerns weiterhin das volle Risiko eines Kursverlustes der Sprint-Aktien mit allen dividendenrelevanten Abschreibungsrisiken trug. Im Prospekt hätte dargelegt werden müssen, dass der Beteiligungsbuchwert der Musterbeklagten an der NAB in Folge der Umhängung um 9,8 Mrd. € gestiegen war. Nur so wäre erkennbar gewesen, dass der Beteiligungsbuchwert im Falle eines Kursverlustes der Sprint-Aktien in derselben Höhe sinken würde und deshalb eine Sonderabschreibung in Höhe des kompletten Kursverlusts - wie hier in Höhe von 6,653 Mrd. € - vorgenommen werden müsste, was wiederum unmittelbaren Einfluss auf den Bilanzgewinn der Musterbeklagten in künftigen Geschäftsjahren und damit die Dividendenerwartung der mit dem Prospekt angesprochenen Anleger haben würde. Das alles ergibt sich aus dem Prospekt aber nicht. An keiner Stelle des Prospektes werden die NAB, ihre Rechtsform, ihre Geschäftstätigkeit als Holding, die Ende des Geschäftsjahres 1999 das gesamte Aktienpaket an Sprint hielt, und die wesentliche Beteiligung der Musterbeklagten an der NAB erwähnt. Im Gegenteil wird im Konzernanhang des Prospekts unter der Überschrift "Wesentliche Beteiligungen" der Kapitalanteil der Musterbeklagten an Sprint-FON mit 10,99 % und an Sprint-PCS mit 11,28 % - jeweils bezogen auf das Geschäftsjahr 1998 - angegeben. Daraus konnte selbst ein bilanzkundiger Anleger die tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse im Jahr 1999 und die sich daraus ergebenden Risiken nicht ableiten.
Damit steht das Vorliegen eines Prospektfehlers für sämtliche Ausgangsverfahren bindend fest. Allerdings ist mit Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens noch nicht abschließend entschieden, ob die Deutsche Telekom AG auf Grund des festgestellten Prospektfehlers dem Grunde nach tatsächlich zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist. Zu den weiteren - verallgemeinerungsfähigen - haftungsbegründenden Voraussetzungen, wie zur Kausalität und zum Verschulden (§ 46 BörsG aF***), hat das Oberlandesgericht - von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen getroffen. Dies wird es nach Zurückverweisung des Musterverfahrens nachzuholen haben.
Die weitergehenden Angriffe der wechselseitigen Rechtsbeschwerden gegen den Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hatten mit Ausnahme von Nebenpunkten zur Verjährung keinen Erfolg. Insbesondere hat das Oberlandesgericht aufgrund einer umfassenden tatrichterlicher Würdigung rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Wert des Immobilienvermögens der Musterbeklagten mit mehr als 12.000 Grundstücken und ca. 32.000 baulichen Anlagen im Prospekt nicht wesentlich zu hoch angegeben worden war.
Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12
LG Frankfurt am Main – Beschluss vom 11. Juli 2006 – 3-07 OH 1/06
OLG Frankfurt am Main – Beschluss vom 16. Mai 2012 – 23 Kap 1/06
Karlsruhe, den 11. Dezember 2014
* § 13 VerkProspG aF
(1) Sind für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben in einem Verkaufsprospekt unrichtig oder unvollständig, so sind die Vorschriften der §§ 45 bis 48 des Börsengesetzes (…) entsprechend anzuwenden: (…)
(2) …
** § 45 BörsG aF
(1) Der Erwerber von Wertpapieren, die auf Grund eines Prospekts zum Börsenhandel zugelassen sind, in dem für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig sind, kann
1. von denjenigen, die für den Prospekt die Verantwortung übernommen haben und
2. von denjenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht,
als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Ausgabepreis der Wertpapiere nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere abgeschlossen wurde. (…)
*** § 46 BörsG aF
(1) Nach § 45 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts nicht gekannt hat und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.
(2) Der Anspruch nach § 45 besteht nicht, sofern
1. …
2. der Sachverhalt, über den unrichtige oder unvollständige Angaben im Prospekt enthalten sind, nicht zu einer Minderung des Börsenpreises der Wertpapiere beigetragen hat,
3. …
Pressestelle des Bundesgerichtshofs, 76125 Karlsruhe
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 11.12.2014
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