Bissiger Geldautomat

04 August, 2014

Schmerzensgeld - Ja oder Nein: Ein Kunde wollte Geld von einem Bankautomaten abheben. Dabei brach er sich den Mittelfinger, weil die Klappe des Geldausgabeschachts genau dann zugefallen ist, als er das Geld herausnehmen wollte

Verletzt man sich beim Geldabheben, steht einem kein Schmerzensgeld zu, wenn der Automat keinen Fehler aufweist. Das hat das Landgericht Düsseldorf klargestellt (Az. 6 O 330/13 U.).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, wollte ein Kunde Geld von einem Bankautomaten abheben. Dabei brach er sich den Mittelfinger, weil die Klappe des Geldausgabeschachts genau dann zugefallen ist, als er das Geld herausnehmen wollte. Der Geschädigte war der Meinung, dass die Bank verantwortlich für die verursachte Verletzung sei, und klagte auf 5.000 Euro Schmerzensgeld. Die Bank dagegen behauptete, dass den Kläger ein erhebliches Mitverschulden treffe, weil er 30 Sekunden gewartet habe, bis sich die Klappe des Ausgabeschachts schloss.

Die Klage vor dem Landgericht Düsseldorf hatte keinen Erfolg. Die Beweisaufnahme hat dem Richter deutlich gemacht, dass die Bank nicht in der Pflicht stehe, den wartungsfreien Geldautomaten auf Fehlfunktionen untersuchen zu lassen, da dieser bisher reibungslos funktionierte. Das Gericht stellte klar, dass die beklagte Bank nicht für das Fehlverhalten des Kunden verantwortlich gemacht werden kann. "Wäre der Bankautomat in der Vergangenheit negativ aufgefallen, hätte dies der Bank zur Last gelegt werden können. Dies war hier aber nicht der Fall", kommentiert Rechtsanwältin Petra Nieweg (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) die Entscheidung.

Der Bankautomat schiebe die Scheine etwa daumendick über die Geldausgabeklappe hinaus, sodass der Kunde das Geld entnehmen kann, ohne in den Schacht greifen zu müssen. Somit habe die Bank ihre Verkehrssicherungspflicht erfüllt. www.deutsche-anwaltshotline.de

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