Ist ein Erbschein notwendig? Kein Zwang zum Erbschein für die Sparkasse

25 November, 2013

Akzeptiert eine Sparkasse nach dem Tode eines Kunden als Geschäftsgrundlage für den weiteren Umgang mit dessen Konto einzig und allein einen Erbschein, so ist das unrechtmäßig. Nach deutschem Recht ist ein Erbe nicht verpflichtet, sein

Erbrecht ausschließlich durch einen Erbschein nachzuweisen. Jedenfalls existiert keine gesetzliche Regelung, die den Nachlassschuldner berechtigt, seine Leistung auch ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung grundsätzlich von der Vorlage eines Erbscheins abhängig zu machen. Der notwendige Nachweis kann auch in anderer Form erbracht werden. Das hat der Bundesgerichtshof klargestellt (Az. XI ZR 401/12).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, habe eine Sparkasse nach dem Tod eines Kunden zwar ein berechtigtes Interesse, der Gefahr einer missbräuchlichen Inanspruchnahme zu entgehen. Allerdings folgt daraus nicht, dass die kontoführende Einrichtung einschränkungslos die Vorlegung eines Erbscheins verlangen kann. Eine grundsätzliche Pflicht zur Vorlage des Erbscheins würde in vielen Fällen nur zu einer unerträglichen Belästigung des Erben, zu unnützen Kosten und zur Verzögerung der Nachlassregulierung führen.

Somit habe eine solche Regelung auch nichts in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Geldinstituts zu suchen. Denn ein durchschnittlicher Bankkunde verstehe die Regelung wortwörtlich - nämlich so, dass der Kontoführer die Vorlage eines Erbscheins unabhängig davon verlangen kann, ob die Berechtigung für den Zugriff auf den Nachlass im konkreten Einzelfall auch auf andere Art nachgewiesen werden könnte. "Und das ist in ihren praktischen Auswirkungen eine einseitige, unnötige Inanspruchnahme der rechtmäßigen Erben", erklärt Rechtsanwalt Bernd Beder (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Karlsruher Richterspruch. www.anwaltshotline.de

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