Erbschaft - Steuernachlass bei unentgeltlichem Nachlass

04 Oktober, 2013

Wer als glücklicher Erbe ein Grundstück zugeschlagen bekommt, erhält den unentgeltlichen Nachlass trotzdem in der Regel nicht zum "Nulltarif".

Mindestens für Notar und Grundbucheintrag fallen dabei so genannte "Anschaffungsnebenkosten" an. Diese Zusatzaufwendungen darf man aber steuerlich geltend machen und etwa mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des ererbten Grundstücks verrechnen. Das hat der Bundesfinanzhof klargestellt (Az. IX R 43/11).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte eine Frau zusammen mit ihrem Bruder von ihren Eltern mehrere Grundstücke geerbt, wovon sie bei der Teilung des Nachlasses zwei Wohngebäude als Alleineigentümerin erhielt. Die bei der Übertragung der Immobilien auf ihren Namen angefallenen Notar- und Grundbuchkosten zog die Frau in der Erklärung ihrer Einkommensteuer von ihren Mieteinnahmen ab. Was der Fiskus nicht akzeptieren wollten. Kosten, die mit einem unentgeltlichen Erwerb zusammenhängen, seien grundsätzlich steuerlich nicht zu berücksichtigen. Zumindest nicht im Rahmen von Abnutzungsabsetzungen.

Dem stimmte der Bundesfinanzhof jetzt aber nur insoweit zu, als dass Anschaffungsnebenkosten die Bemessungsgrundlage allein für abnutzbare Wirtschaftsgüter erhöhen - die Absetzung der Abnutzung also nur für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Gebäudes, nicht aber für den anteiligen Wert des Grundstücks in Anspruch genommen werden kann.

"Die bei der Nachlassklärung angefallenen Zusatzaufwendungen dienten hier jedoch dem Erwerb des Alleineigentums an dem Vermietungsobjekt und machten diesen erst möglich", erklärt Rechtsanwalt Tim Vlachos (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Damit sind sie laut Münchener Richterspruch sehr wohl in voller Höhe als Anschaffungsnebenkosten steuerlich abziehbar - wie bei einem teilentgeltlichen Erwerb.www.anwaltshotline.de

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