Urlaubsentschädigung nach Verkehrsunfall

02 Oktober, 2013

Wer einen Verkehrsunfall verursacht, muss für den Schaden aller Beteiligten aufkommen.

Seine Haftpflichtversicherung hat einem Opfer sowohl den entgangenen Arbeitsverdienst als auch das anteilige Urlaubsentgelt für die Zeit des urlaubsbedingten Ausfalls zu ersetzen. Wobei bei längerem Ausfall die gesetzlichen Urlaubsansprüche des Betroffenen nicht bereits Ende März des folgendes Jahres, sondern erst 15 Monate nach neuem Jahresbeginn verjähren. Darauf hat der Bundesgerichtshof bestanden (Az. VI ZR 389/12).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, saß eine Frau auf dem Beifahrersitz eines Pkw, der ohne eigene Schuld in einen Unfall verwickelt wurde. Die Physiotherapeutin erlitt eine schwere Hals-Wirbelsäulen-Distorsion und war nach dem Unfall nicht mehr arbeitsfähig. Bevor sie dann ein Jahr lang Krankengeld bezog, zahlte zunächst der Arbeitgeber der Verletzten sechs Wochen lang das Gehalt in Höhe von 1.258,55 Euro weiter. Diesen Betrag wollte er nun von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ersetzt haben - plus das auf die krankheitsbedingt ausgefallenen Arbeitstage entfallene Urlaubsentgelt für zwei Jahre in Höhe von 4.289,64 Euro.

Und das zu Recht, wie Deutschlands oberste Bundesrichter betonten. "Gewährt nämlich ein Arbeitgeber für die Zeit einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bezahlten Urlaub, so ist der auf diesen Zeitraum entfallenden Teil des Urlaubsentgelts vom Unfallverursacher voll zu ersetzen", erklärt Rechtsanwältin Daniela Sämann (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Karlsruher Urteilsspruch.

Wobei auch die noch nicht genommenen, normalerweise verfallenen Urlaubstage aus der über einem Jahr zurückliegenden Zeit vor dem Unfall zu berücksichtigen sind. Denn wenn ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht seine Arbeitsleistung erbringen kann, verfallen laut Bundesurlaubsgesetz seine gesetzlichen Urlaubsansprüche erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Die verunglückte Frau konnte also den ihr gesetzlich zustehenden Urlaub von 20 Arbeitstagen für das Vorjahr bis zum 31. März des Jahres darauf nehmen bzw. sich krankheitsbedingt auszahlen lassen.
www.anwaltshotline.de

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