Richter: Ihm waren dessen aktueller Kontostand und laufende Einzugsermächtigungen nicht bekannt
Besitzt ein Sohn die Vollmacht über das Konto seines verstorbenen Vaters, so haftet er trotzdem nicht für eine dort noch unmittelbar nach dessen Tode eingegangene falsche Rentenzahlung. Hat er nie zuvor von der ihm seinerzeit erteilten Vollmacht Gebrauch gemacht, besteht für ihn auch keine Rechtspflicht, sofort nach dem Tode des Vaters sich um das Konto zu kümmern und etwa unrechtmäßig dort eingegangene Beträge wie eine überzahlte Rente zurückzuzahlen. Das hat das Sozialgericht Dortmund entschieden (Az. S 34 R 355/12).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, ging es in dem Rechtsstreit um 275 Euro. Die hatte die Deutsche Rentenversicherung einem Versicherten noch wenige Tage nach dem Ableben als nächste Monatsrate auf sein Konto überwiesen. Dort ging das Geld dann wieder für verschiedene Lastschriften und Mitgliedsbeiträge drauf. So dass schließlich nichts mehr da war, als die Versicherung ihren Fehler bemerkte und den Betrag zurücküberwiesen haben wollte.
Woraufhin die Rentenkasse das Geld vom Sohn des Toten einforderte. Der habe schließlich eine Vollmacht für das Konto besessen und hätte den Abfluss des dem Kontoinhaber nicht gehörenden Geldes nach dessen Ableben verhindern müssen.
Dem widersprach das Gericht. "Eine Handlungspflicht des Verfügungsberechtigten bereits wenige Tage nach dem Tod des Rentners setzt voraus, dass ihm sowohl die Rentenüberzahlung als auch der aktuelle Kontostand und die laufenden Einzugsermächtigungen bzw. Lastschriften auf dem Girokonto bekannt gewesen wären", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Das ist hier aber nicht der Fall. Der Vater hatte dem Sohn bereits vor vielen Jahren die Kontovollmacht erteilt, ohne dass der hiervon jemals Gebrauch machte.
Die Deutsche Rentenversicherung hat sich jetzt also selbst darum zu kümmern, die überzahlte Rente von den Empfängern der auf dem Konto des Toten erfolgten Lastschriften zurückzufordern. www.anwaltshotline.de
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