zuständigen XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist unter dem Aktenzeichen XI ZR 405/12 ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren betreffend das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. September 2012 – 31 U 60/12 - (veröffentlicht in juris) anhängig. In den Vorinstanzen ist die beklagte Bank auf die Klage eines Verbraucherschutzvereins verurteilt worden, die weitere Verwendung der in ihrem Preisaushang enthaltenen Klausel über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite ("Bearbeitungsentgelt einmalig 1%") zu unterlassen. Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Urteil die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen, weil ein Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO* nicht bestehe. Hiergegen hat die Beklagte beim Bundesgerichtshof gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO** Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, mit der sie die Zulassung der Revision erstrebt. Über diese Beschwerde - mit der nicht über die Wirksamkeit der streitigen Klausel, sondern ausschließlich über die (Vor-)Frage zu befinden ist, ob die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. September 2012 zuzulassen ist - ist bislang nicht entschieden, weil noch die Stellungnahme des Klägers zum Beschwerdevorbringen der Beklagten aussteht. Sollte der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückweisen, wären die Urteile der Vorinstanzen rechtskräftig; zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof in der Hauptsache käme es dann nicht mehr. Sofern der Bundesgerichtshof der Beschwerde hingegen stattgeben sollte, weil er die Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für gegeben erachtet, so wäre - erst - in einem sich hieran anschließenden Revisionsverfahren aufgrund einer sodann anzuberaumenden mündlichen Verhandlung durch den Bundesgerichtshof über die Wirksamkeit der Klausel zu befinden.
OLG Hamm - Urteil vom 17. September 2012 - 31 U 60/12
LG Dortmund - Urteil vom 3. Februar 2012 - 25 O 519//11
Karlsruhe, den 4. März 2013
*§ 543
Zulassungsrevision
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie
1. das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2. das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.
**§ 544
Nichtzulassungsbeschwerde (Auszug)
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
Pressestelle des Bundesgerichtshofs, 76125 Karlsruhe, Nr. 036/2013 vom 04.03.2013
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 04. März 2013
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