Pfändungsschutzkonto (P-Konto): Überhöhten Entgelten die rote Karte zeigen

17 September, 2012

Kostenbremsen für das Pfändungsschutzkonto von der gesetzlichen Pflicht über den Beschwerdeweg bis hin zu kundenfreundliche Urteile. Unbürokratischen Schutz bei Kontopfändungen – das bietet das Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Denn automatisch ist hier

das Existenzminimum vor dem Zugriff der Gläubiger gesichert. P-Konto „Mehrkosten fürs P-Konto sollten Bankkunden jedoch die rote Karte zu zeigen“, rügt die Verbraucherzentrale NRW die Praxis von Geldinstituten, für dieses Kontomodell einen „Top-Zuschlag“ neben den normalen Girokontoentgelten zu erheben. Nachdem inzwischen eine Reihe von Gerichten höhere Entgelte für unzulässig erklärt hat, hoffen die Verbraucherschützer nun im November auf die endgültige Klärung durch den Bundesgerichtshof: „Für den Fall, dass die Karlsruher Richter den Pfändungsschutzkonto-Zusatzentgelten einen Riegel vorschieben, sollten sich Bankkunden schon jetzt für die Rückforderung der überhöhten Gebühren vorbereiten“, rät daher die Verbraucherzentrale NRW. Rund um Kostenbremsen fürs P-Konto hat sie folgende Tipps parat:
• Gesetzliche Pflicht: Seit Juli 2010 sind Kreditinstitute gesetzlich verpflichtet, P-Konten zu führen. Kunden können bei ihrer Bank beantragen, dass ihr bestehendes Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird. Kosten für die Umwandlung dürfen nicht berechnet werden. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen ist, dass sich die Kontoführungskosten fürs P-Konto an denen des normalen Gehaltskontos orientieren. Denn weil das P-Konto kein eigenes Kontomodell ist, sondern lediglich eine besondere Ergänzung zum bestehenden Konto, rechtfertigt die bloße Umwandlung keine Erhöhung der Gebühren.
• Beschwerdeweg: Berechnet eine Bank dennoch Umwandlungs- und unangemessen hohe Kontoführungs- oder sonstige Gebühren im Zusammenhang mit dem P-Konto, wissen die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW Rat. Adressen unter
www.vz-nrw.de/beratungsstellen. Auch kann eine Beschwerde über überhöhte P-Konto-Entgelte beim zuständigen Ombudsmann der Banken hilfreich sein. Die Adressen gibt es unter www.bafin.de oder in allen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW. Die Prüfung durch die Kundenbeschwerdestellen ist kostenlos.
• Kundenfreundliche Urteile: Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) hat einer Bank untersagt, von Kunden nach der Umwandlung ihres gebührenfreien Girokontos in ein P-Konto monatlich 10,90 Euro zu verlangen. Das Hanseatische OLG in Bremen hat Preisaufschläge bis zu 3,50 Euro im Monat verboten, und das OLG Frankfurt hat eine Erhöhung von 4,99 auf 8,99 Euro für unzulässig erklärt – so lauten nur einige der vielen positiven Entscheidungen. Der Bundesgerichtshof (BGH) wird im November endgültig zur Rechtmäßigkeit von Pfändungsschutzkonto-Entgelten entscheiden. Bei einem positiven Urteil könnten zu hohe Kontogebühren seit der Umwandlung dann zurückgefordert werden.
• Kostenanstieg dokumentieren: Auch wenn die Entscheidung des Bundesgerichtshofs noch aussteht: Die Verbraucherzentrale NRW rät, schon jetzt Kontoauszüge zusammenstellen – und zwar möglichst vollständig nach der Gebührenerhöhung. Mindestens sollte ein Auszug vor und einer nach der Erhöhung vorhanden sein. Alternativ empfiehlt es sich, die Umstellungsvereinbarung, aus der sich der neue Preis fürs Führen des P-Kontos ergibt, aufzubewahren. Mit diesen Unterlagen sind Kontoinhaber dann gut vorbereitet, um mögliche Rückforderungen bei einem positiven Urteil durch den BGH belegen zu können. www.vz-nrw.de

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