Recht - Vermieter bei dessen Hausbank angeschwärzt

17 April, 2012

Wer seinen Vermieter zu Unrecht bei dessen Bank anschwärzt und unterstellt, der Hauseigentümer habe wohl mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen, muss mit

der fristlosen Kündigung seines Mietvertrages rechnen. Beleidigung und üble Nachrede gegenüber dem Vermieter sind bei entsprechender Schwere jedenfalls ausreichend Grund für einen endgültigen Rauswurf des Mieters. Das hat das Landgericht Potsdam in einem zur Revision nicht zugelassenen Urteil entschieden (Az. 4 S 193/10).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, ging es in der gerichtlichen Auseinandersetzung um ein Einfamilienhaus. Der Bewohner hatte es gemietet, war dann aber unzufrieden über eine Dauerbaustelle auf dem Grundstück, die ihn dazu zwang, den Winter über ohne Gartenanlage auszukommen.
Um durchzusetzen, ein nach seiner Meinung erst bewohnbares Mietobjekt zu erhalten, schrieb der Mann kurzerhand einen Brief an die Bausparkasse des Hauseigentümers. Er berichtete der Hausbank seines Vermieters von "unglaublichen Vorkommnissen" wie andauernder grundloser Kündigungen und für Monate im Voraus zu zahlender Mieten und deutete einen - nicht der Wahrheit entsprechenden - Vermögensverfall des Bauherrn an.
Offenbar nur eine grundlose Unterstellung, um den Hauseigentümer zu verleumden und ihn zu schädigen, indem dessen Baufinanzierer angehalten werden sollten, Schritte gegen den Vermieter einzuleiten. "Der Mann drohte den Bankern sogar indirekt, das Bundesaufsichtsamt für das Banken- und Kreditwesen einzuschalten, würde die Bausparkasse nicht in seinem Sinne tätig werden", erklärt Rechtsanwalt Bernd Beder (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).
Laut Potsdamer Richterspruch Grund genug, die Fortsetzung des Mietvertrages für unzumutbar zu erklären. Das Mietverhältnis ist damit fristlos zu kündigen und die außerordentliche Räumung und Rückgabe des Hauses zu verlangen.www.anwaltshotline.de

zurück zu den News       News Archiv



Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.