Freiwillige Einlagensicherung - Bankenverband plant Reform des

17 Februar, 2017

freiwilligen Einlagensicherungsfonds: Ziel ist es, den Schutz des Einlagensicherungsfonds vor allem auf private Kunden zu konzentrieren.

Der Bundesverband deutscher Banken arbeitet an einer Reform seiner freiwilligen Einlagensicherung. Ziel ist es, den Schutz des Einlagensicherungsfonds vor allem auf private Kunden zu konzentrieren. „Wir mussten das Thema angehen, denn das Umfeld der freiwilligen Einlagensicherung hat sich in den vergangenen Jahrzehnten gravierend verändert. Ob Bankenabgabe, Eigenkapitalerhöhungen oder gesetzliche Einlagensicherung – die Kosten für die Banken sind durch die Regulierung drastisch gestiegen. Die Niedrigzinsphase erhöht außerdem den Kostendruck. Wir wollen jetzt die Kräfte bündeln und die Finanzkraft des Einlagensicherungsfonds für jene Kunden stärken, die tatsächlich Schutz bedürfen“, erklärt Hans-Walter Peters, Präsident des Bankenverbandes und Sprecher der persönlich haftenden Gesellschafter der Privatbank Berenberg.
„Für den privaten Kunden und Stiftungen ändert sich nichts, der volle Schutz bleibt ohne Einschränkungen erhalten“, betont Peters. In der Regel sind damit weiterhin pro Kunde mindestens eine Million Euro Einlage pro Bank geschützt. Bei vielen Banken liegen die Sicherungsgrenzen noch deutlich höher.

Zur Stärkung des Einlagensicherungsfonds plant der Verband die Umsetzung von drei Maßnahmen:

1. Ab dem 1. Oktober 2017 unterliegen bankähnliche Kunden (bestimmte Wertpapierfirmen und Finanzinstitute) sowie Bund, Länder und Kommunen nicht mehr dem Schutz der freiwilligen Einlagensicherung. Sie haben als professionelle Investoren in der Regel die notwendigen Kenntnisse, um Risiken einschätzen zu können. Sollten diese Risiken künftig schlagend werden, werden sie nicht mehr durch den Einlagensicherungsfonds aufgefangen. „Das führt dazu, dass die Banken ihre Mittel auf den Schutz privater Kunden fokussieren und ihren Schaden begrenzen können“, erklärt Peters.

Der Schutz für Unternehmen, Versicherungen und halbstaatliche Stellen, wie etwa Versorgungswerke, bleibt erhalten, wird aber wie folgt angepasst.

2. Ab dem 1. Oktober 2017 werden Schuldscheindarlehen und Namensschuldverschreibungen nicht mehr durch den freiwilligen Einlagensicherungsfonds geschützt. Für Papiere, die vor dem 1. Oktober 2017 erworben wurden gilt ein Bestandsschutz. Diese Regelung gilt nicht für Privatpersonen und Stiftungen. Damit bleiben auf den Namen lautende Sparbriefe auch weiterhin für private Kunden geschützt.

3. Ab dem 1. Januar 2020 werden Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als 18 Monaten vom Schutz ausgenommen, sofern sie nicht von Privatpersonen oder Stiftungen gehalten werden. Auch hier gilt ein Bestandsschutz für Einlagen, die vor dem Stichtag vereinbart wurden.
„Es ist Aufgabe des Einlagensicherungsfonds, Kundeneinlagen zu schützen, aber keine Geldanlagen von Investoren, wie etwa Schuldscheindarlehen oder langfristig vereinbarte Geldanlagen“, begründet Peters diese Maßnahmen.

Der Vorschlag des Vorstandes vom 15. Februar 2017 wird nun in die Delegiertenversammlung des Bankenverbandes am 5. April in Berlin eingebracht. www.bdb.de
Quelle: Bundesverband deutscher Banken e.V.
Pressekontakt: Thomas Schlüter

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