Frühjahrsputz im Aktenordner: Was kann weg, was nicht?

25 Februar, 2016

Zum alljährlichen Frühjahrsputz gehört für viele, nicht nur den Staubwedel zu schwingen, sondern auch im privaten Aktenordner klar Schiff zu machen. Vor allem, weil bald die Steuererklärung abgegeben werden muss. Doch Vorsicht vor allzu großem

Übereifer! Nicht alle alten Dokumente dürfen in den Schredder wandern. Für bestimmte Papiere gelten Aufbewahrungsfristen.

Kontoauszüge gehören zum Beispiel nicht ungesehen in den Papiermüll. Im Streitfall könnten sie Ihnen helfen, zu beweisen, dass Sie eine bestimmte Rechnung (Miete, Versicherungsbeitrag tatsächlich auch bezahlt haben. Wenn Sie den Kassenzettel einer größeren Anschaffung, beispielsweise eines Fernsehers, nicht mehr griffbereit haben, können Sie dem Elektronikmarkt den Kauf über den Kontoauszug nachweisen – sollte ein Garantiefall eintreten. Grundsätzlich ist zu empfehlen, dass Sie Kontoauszüge frühestens nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist entsorgen, die für Alltagsgeschäfte gilt.

Allerdings:
Gesetzlich verpflichtet sind Privatpersonen nicht, die Zahlungsbelege aufzubewahren. Ausnahme: Es handelt sich um Handwerker- oder Dienstleistungen rund um ein Grundstück. Diese Belege müssen zwei Jahre archiviert werden. Auch Arztrechnungen sollten so lange aufgehoben werden.
Wichtig:
Wenn Sie einen Gärtner oder eine Reinigungskraft haben, die Sie steuerlich im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistung absetzen wollen, dann müssen die Kontoauszüge so lange aufbewahrt werden, bis der Steuerbescheid eingeht und die Einspruchsfrist abgelaufen ist.

Wer Kontoauszüge versehentlich wegwirft, muss sich nicht ärgern. Wer Online Banking betreibt, kann sich die Kontoauszüge oft für mehrere Jahre rückwirkend ausdrucken. Viele Banken bieten an, Kontoauszüge digital in einem Online-Postfach zu speichern. Es besteht aber immer auch die Möglichkeit, die Bank um einen Ausdruck zu bitten, denn diese muss die Belege mindestens 10 Jahre vorhalten. Eine solche Extra-Dienstleistung muss dann allerdings auch bezahlt werden.
J. Topar, Bundesverband deutscher Banken, www.bdb.de

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