Freibetrag Erbschaft- und Schenkungsteuer

13 Januar, 2015

Es gilt nach §16 Schenkungs- und Erbschaftsteuergesetz folgender persönlicher Freibetrag für Erbschaft und Schenkung:

Freibetrag bei der Schenkungsteuer alle zehn Jahre erneut nutzbar

13. Januar 2015 – Die Diskussion um die Erbschaft- und Schenkungsteuer hält an, nachdem ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts Ende Dezember letzten Jahres die Begünstigung von Betriebsvermögen im Grundsatz gebilligt hat. Privatvermögen sind von diesem Urteil zwar nicht betroffen. Doch auch wohlhabende Privatpersonen sollten sich rechtzeitig Gedanken machen, was mit ihrem Vermögen langfristig geschehen soll.
Immerhin sind die Deutschen „reich“ wie nie zuvor:
Auf über zehn Billionen Euro beläuft sich allein das Geld- und Immobilienvermögen der privaten Haushalte. Die Generation der Erben kann demnach mit beträchtlichen Vermögensübertragungen rechnen, bei denen jedoch stets auch der Staat gerne die Hand aufhält - allerdings erst, wenn Freibeträge bei Schenkung oder Erbschaft überschritten werden, die je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedlich hoch sind.

So gelten nach § 16 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz grundsätzlich folgende persönliche Freibeträge für Schenkungen und Erbschaften:

• Für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner 500.000 Euro
• Für jedes Kind 400.000 Euro
• Für jedes Enkelkind 200.000 Euro
• Für Geschwister, Nichten und Neffen jeweils 20.000 Euro
• Für Nichtverwandte ebenfalls je 20.000 Euro.

Erst darüber hinaus gehende Vermögensbeträge sind grundsätzlich steuerpflichtig. Wichtig zu wissen: Die genannten persönlichen Freibeträge können nach Ablauf von zehn Jahren erneut in Anspruch genommen werden. Bei größeren Familienvermögen kann es also ratsam sein, Schenkungen zu Lebzeiten rechtzeitig zu planen. Dabei ist zu beachten, dass Vermögensübertragungen zu Lebzeiten innerhalb der Familie vom Finanzamt nur anerkannt werden, wenn sie formalen rechtlichen Vorschriften entsprechen. Im Zweifel kann es sich auszahlen, einen Notar, Steuerberater oder Steuerjuristen zu Rate zu ziehen. Zu berücksichtigen ist auch, dass Kinder mit hohen Einkünften eigene Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung zahlen müssen. Auch für andere Fördermaßnahmen wie zum Beispiel BAföG sind bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen zu beachten. Bundesverband deutscher Banken J.Topar, www.bankenverband.de

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