Neuregelung des Einkommensteuergesetzes: Ab 2015 Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer

25 Februar, 2014

Ab Januar 2015 müssen Banken die Kirchensteuer zusätzlich zur 25-prozentigen Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge einbehalten und direkt ans Finanzamt abführen. So sieht es eine Neuregelung des Einkommensteuergesetzes vor. Viele Sparer sich jetzt
fragen: sieht meine Bank jetzt ob ich katholisch oder evangelisch oder überhaupt in der Kirche bin? Wie ist das mit dem

Datenschutz?
Glaubensbekenntnis am Bankschalter? Banken führen ab 2015 generell Kirchensteuer auf Kapitalerträge ab

Die Kirche erhebt von ihren Mitgliedern Steuern auf Kapitalerträge – soweit diese unter Berücksichtigung des jährlichen Sparerpauschbetrags (801 € bei Einzelveranlagung/1602 € bei
Zusammenveranlagung) einkommensteuerpflichtig sind. Bisher musste sie jedoch darauf vertrauen, dass kirchensteuerpflichtige Kapitalanleger diese Information in ihrer Einkommensteuererklärung angeben oder ihre Bank beauftragen, die Kirchensteuer bereits beim Kapitalertragsteuerabzug mit einzubehalten. Das ändert sich bald. Ab Januar 2015 müssen Banken die Kirchensteuer zusätzlich zur 25-prozentigen Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge einbehalten und direkt ans Finanzamt abführen.

Viele mögen sich jetzt fragen: sieht meine Bank jetzt ob ich evangelisch oder katholisch, oder überhaupt in der Kirche bin? Wie ist das mit dem Datenschutz?
Die Informationen über die Religionszugehörigkeit werden vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verschlüsselt an die Banken weitergeleitet. Und: Man kann man beim BZSt einen Sperrvermerk setzen, damit diese für viele sensible Information innerhalb des vom Steuergeheimnis geschützten Bereichs bleibt. Die Banken erhalten dann keine Informationen über die Kirchenzugehörigkeit und nehmen keinen Kirchensteuerabzug vor. Somit ist das Verfahren datenschutzrechtlich unbedenklich. Das BZSt wird allerdings zu Kontrollzwecken diejenigen Steuerpflichtigen, die einen Sperrvermerk setzen lassen, an deren zuständige Finanzämter melden. Denn sie müssen dann ihre Kapitalerträge zum Zweck des Kirchensteuerabzugs in der Veranlagung angeben. Wer den Sperrvermerk setzen will, muss dies allerdings recht bald tun – bis zum 30. Juni 2014. Ein entsprechendes Formular kann auf der Internetseite des BZSt (www.bzst.de) heruntergeladen werden.
Quelle: Bundesverband deutscher Banken, Julia Topar www.bankenverband.de

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