Anleger aufgepasst: Stichtag 15. Dezember beachten

28 November, 2013

Seit dem 1. Januar 2009 unterliegen realisierte Kursgewinne aus Aktienverkäufen, sofern die Papiere nach 2008 erworben wurden, grundsätzlich der Abgeltungsteuer. Allerdings können seitdem

auch Veräußerungsverluste aus Aktiengeschäften regelmäßig mit entsprechenden Veräußerungsgewinnen steuerlich verrechnet werden. Diese Verrechnung nehmen die Banken für ihre Kunden automatisch vor. Die Kreditinstitute führen dafür spezielle „Verlustverrechnungstöpfe“ für jeden Bankkunden.

Doch Sparer und Anleger mit Wertpapierdepots bei mehreren Banken müssen aufpassen. Sie können Verluste aus Wertpapiergeschäften des Depots bei Bank A mit entsprechenden Gewinnen aus ihrem Depot bei Bank B nur im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung verrechnen. Zu viel gezahlte Abgeltungsteuer wird dann erstattet. Dafür ist es jedoch nötig, dem Finanzamt eine Verlustbescheinigung von Bank A vorzulegen. Diese Verlustbescheinigung muss (für den Veranlagungszeitraum 2013) bis spätestens 15. Dezember 2013 bei der Bank beantragt werden, d.h. der Antrag muss bis zu diesem Datum bei der Bank eingegangen sein. Eine Verlängerung dieser Frist ist nicht möglich.

Ob sich die Beantragung einer Verlustbescheinigung bis zum 15. Dezember lohnt, sollten Anleger im Zweifel mit ihrem Steuerberater besprechen. www.bdb.de
Bundesverband deutscher Banken, Pressesprecherin Julia Topar

Weitere nützliche Informationen für Verbraucher http://nl.bankenverband-service.de/

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