Gerichtsurteil - Ordentliche Kündigung eines Girovertrages rechtmäßig

24 Januar, 2013

Kündigt eine Privatbank ihrem Kunden das Girokonto, muss sie zuvor nicht ihr eigenes Interesse an einer Kontoauflösung

mit den Interessen des Kontoinhabers am Kontofortbestand abwägen. Ein Festhalten an der vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von sechs Wochen ist dabei weder schikanös, noch ist diese als zu kurz bemessen anzusehen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. XI ZR 22/12).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, kündigte die Bank einem Bücher- und Zeitungsvertrieb den Kontovertrag. Die betroffene GmbH hatte seit knapp drei Jahren über dieses Girokonto ihren Geschäftsverkehr abgewickelt. Nun aber sah sich die Bank, wie sie mitteilte, "aus grundsätzlichen Erwägungen" nicht mehr in der Lage, die Kontoverbindung aufrecht zu erhalten. Und verlangte deren Auflösung innerhalb von sechs Wochen - der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Geldinstituts festgeschriebenen Kündigungsfrist. Was die Kontoinhaberin, obwohl sie den Bankvertrag ja seinerzeit unterschrieben hatte, jetzt aber nicht mehr akzeptieren wollte und als einen verbots- und treuwidrigen Verstoß gegen die allgemeine Pflicht zur gleichmäßigen Behandlung ansah und dagegen klagte.

Allerdings zu Unrecht, wie die Bundesrichter betonten. "Einer Privatbank obliegt es nicht, die Ungleichbehandlung eines Kunden im Verhältnis zu anderen Kunden mittels einer Angemessenheits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung sachlich zu rechtfertigen", erklärt Rechtsanwältin Grünblatt-Sommerfeld (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Karlsruher Urteilsspruch. Selbst dann nicht, wenn die Bank - wie in diesem Fall -in ihren Geschäftsbedingungen ausdrücklich erklärt hat, sie werde bei der Bemessung der Kündigungsfrist "auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen". www.anwaltshotline.de

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